Traditionell wird das neue Jahr an Silvester mit dem Abbrennen von Feuerwerkskörpern eingeläutet. Da es immer wieder zu Unfällen im Umgang mit pyrotechnischen Gegenständen kommt, weist das Amt für Bürgerservice und öffentliche Ordnung der Stadt Aalen auf die einschlägigen Vorschriften im Umgang mit Feuerwerkskörpern hin.
Feuerwerkskörper dürfen in diesem Jahr nur in der Zeit vom 28. bis 31. Dezember 2024 verkauft werden. Grundsätzlich dürfen pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 (z. B. Raketen, Feuerwerksbatterien, Böller, Fontänen usw.) nicht an Personen unter 18 Jahren verkauft oder überlassen werden. Beim Kauf sollte darauf geachtet werden, dass es sich ausschließlich um geprüfte und zugelassene Feuerwerksartikel handelt. Diese tragen Hinweise und die Kennzeichnung des Bundesamtes für Materialforschung (BAM). Nicht geprüfte Feuerwerksartikel (beispielsweise aus dem Ausland) sind unberechenbar, sehr gefährlich und deshalb verboten.
Das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen ist nur am 31. Dezember und 1. Januar eines Jahres erlaubt (Ausnahme ist bei Vorliegen einer entsprechenden Erlaubnis). Die Feuerwerkskörper dürfen nur von Personen abgebrannt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Zuwiderhandlungen stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit einem Bußgeld geahndet werden.
Das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen ist in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- u. Seniorenheimen sowie Fachwerkhäusern verboten; zum Beispiel in der Innenstadt von Aalen.
Bei fahrlässigem oder vorsätzlichem Fehlverhalten können für Schäden die Verursacher zum Schadenersatz herangezogen werden. Außerdem können zivilrechtlich Schadenersatzforderungen geltend gemacht werden.
Bei Bränden und in Notsituationen kann über den Notruf der Feuerwehr unter Telefon 112 oder der Polizei unter Telefon 110 schnelle Hilfe angefordert werden.